FAQ

Was Sie schon immer wissen wollten…

ELGA - Werden meine persönlichen Daten weitergeleitet?

Die Ordination ist mit der ELGA verknüpft es werden allerdings keinerlei persönliche Daten an außenstehende Datenspeicher (Krankenanstalten, Arbeitgeber, private Versicherungen, andere Ärzte und Institute) weitergeleitet.

Zur Verschwiegenheit verpflichtet?

Erfährt das eh niemand – mit dieser Frage beginnen häufig Gespräche über schwierige oder dem Patienten/der Patientin peinliche Probleme. Nicht so selten werden wir auch gefragt, ob der oder die in der Ordintion war oder wie es dem Freund oder der Nachbarin eigentlich gehe. Verblüfft, manchmal verärgert, reagieren manche Menschen, wenn wir klar aber unmissverständlichen Auskünfte verweigern.
Diese kleine Abhandlung ist zu Klarstellung  eines der wichtigsten Grundpfleiler eines vertrauensvollen ÄrztIn-PatientIn Verhältnisses: der ärztlichen Schweigepflicht.

Sobald Sie eine/n Ärztin um Rat oder Hilfe bitten wird ein  (mündlicher) Behandlungsvertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrages hat der Arzt von Gesetzes wegen eine Reihe von klaren Regeln einzuhalten. Diese Regeln sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) im Datenschutzgesetz, im § 121 Strafgesetzbuch,  und ausdrücklich im Ärztegesetz genau festgehalten.  Der Punkt 1 des § 54 Ärztegesetz lautet:  Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

Es gibt dann zwar eine ganze Reihe von Bestimmungen unter denen der Arzt von der Verschwiegenheit entbunden wird, oder von sich aus eine Behörde informieren muß (Kindesmissbrauch…), im normalen Praxisalltag spielen diese Fälle aber sehr selten eine Rolle!  Die ÄrztInnen (und das gesamte Team der Ordination) dürfen also, – angefangen vom Umstand daß jemand überhaupt in Behandlung ist –  bis hin zu irgendwelchen noch so banalen Befunden keinerlei Informtionen an andere weitergeben. Es muß auch durch technische und organisatorischen Maßnahmen Sorge dafür getragen werden, daß Informationen nicht zufällig (bei Telefonaten, PC Bildschirmen, Altpapiercontainer…) an andere gelangen können.

Komplizierter ist die Verschwiegenheit gegenüber Erziehungsberechtigten bei minderjährigen PatientInnen (also Kindern und PatientInnen unter 18 Jahren).  Hier stellt  der Gesetzgeber klar, daß bei einsichts und urteilsfähigen Minderjährigen  sowohl die Zustimmung zu jeder Art von Behandlung erforderlich ist als auch die  Verschwiegenheitspflicht gilt.   Der Gesetzgeber unterscheidet  allerdings zwischen den unmündigen Minderjährigen (unter 14 Jahre) und den mündigen Minderjährigen (14 bis 18 Jahre). Bei Kindern bis 14 Jahren haben die Erziehungsberechtigten das Recht Auskunft zu erhalten.  Bei mündigen Minderjährigen, also Jugendlichen ab 14 Jahren ist den Erziehungsberechtigten (Eltern) nur bei schwerwiegenden Ereignissen und Eingriffen Auskunft zu erteilen. 

Wann kann ich meinen praktischen Arzt wechseln?

Ein Wechsel des Hausarztes ist nur mit Quartalsbeginn möglich.
Bei Urlaub oder Krankheit Ihres Hausarztes können Sie unsere Ordination als Vertretung in Anspruch nehmen.

FRAGEN RUND UM DIE E-CARD

Muss ich die e-card immer zu jedem Arztbesuch mitnehmen?
JA! Grundsätzlich wird bei jeder Konsultation Ihre Karte benötigt, egal was Sie brauchen.
Aktuelle Daten, ob es Krankenkassenwechsel, Gebührenbefreiung und dergleichen sind, können geändert und abgerufen werden. Nur so ist ein reibungsloser Ablauf möglich.
Deshalb:
Bitte unbedingt zu jedem Arztbesuch Ihre ecard mitnehmen!
Bitte jede Änderung der Adressdaten, der Telefonnummer oder der Emailadresse an der Rezeption bekanngeben.

Kann ich überall ohne Überweisung mit meiner e-card hingehen?
Nur mit Einschränkungen!
Die e-card bietet die Möglichkeit pro Quartal:
einen Arzt/eine Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie
drei verschiedene Fachärztinnen/Fachärzte
in Anspruch zu nehmen.
Krankenhausambulanzen, Fachärzte, Ambulatorien und Institute

In Krankenhausambulanzen, bei vielen Fachärzten, Ambulatorien und Instituten
brauchen Sie unbedingt einen Überweisung zusätzlich zur e-card!
Sie können auch nur zu einem Facharzt der gleichen Fachichtung und einem Praktischen Arzt pro Quartal gehen!
Sollte dieser Arzt auf Urlaub oder erkrankt sein, können Sie vertretungsweise zu einem/r Kollegen/in am besten in Ihrer Nähe gehen. Bitte sagen Sie dort unbedingt, dass Sie vertretungsweise kommen, sonst ist ihre Karte für die Dauer des Quartals bei uns oder Ihrem Facharzt gesperrt.

Sind alle Daten auf meiner e-card gespeichert?
NEIN! Es sind nur Daten über Krankenkasse, Versicherungsnummer, Geburtsdatum, selbst – oder mitversichert, Pensionist oder Angestellte, Gebührenbefreiungen und Heilmittelbefreiungen, auf der Karte gespeichert.

Bekomme ich eine neue Karte, wenn ich sie verliere oder sie kaputt geht? Kann ich trotzdem zum Arzt gehen?
JA! Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Sie bekommen innerhalb der nächsten 8 Werktage eine neue Karte zugeschickt.

In der Ordination wird die e-card kontrolliert und ich erfahre: „Sie sind nicht mehr versichert“.
Wie kann das sein?

Schüler, die 18 Jahre alt geworden sind, müssen eine Schul- bzw. Studienbestätigung zu ihrer Sozialversicherung bringen, damit sie wieder einen Versicherungsstatus haben. Als Student muss man das dann jährlich nachbringen.
Nach Todesfällen von bisher mitversicherten Personen, sind Witwen oder Witwer plötzlich selbst versichert. Bis der amtliche Weg erledigt ist, zeigt die Karte: „Sie sind nicht versichert“. Oft dauert es mehrere Wochen, bis das von Ihrer Krankenversicherung erledigt ist. Fragen Sie öfter nach oder bestehen Sie auf eine schnelle Erledigung.
Bei Versicherungswechsel oder Wechsel von arbeitslos zu arbeitend oder umgekehrt passiert das Gleiche.

Kann ich trotzdem behandelt werden, wenn ich nicht versichert bin?
JA, NATÜRICH! Allerdings nur auf privater Basis. Das heißt, Sie müssen alle Leistungen und auch alle Folgekosten wie Medikamente, Labor, Röntgen usw. privat bezahlen, denn Ihr Arzt darf so lange keine Kassenrezepte, Überweisungen etc. verwenden, bis der Status geklärt ist und Ihre e-card zeigt, dass Sie wieder versichert sind.

Pflegefreistellung:

Erkranken im gemeinsamen Haushalt lebende nahe Angehörige oder fällt die Betreuungsperson eines Kindes aus, dann besteht Anspruch auf Pflegefreistellung gegenüber dem/der ArbeitgeberIn : 1 Woche pro Arbeitsjahr, bei neuerlicher Erkrankung des Kindes eine 2. Pflege-Freistellungswoche.

Nähere Informationen finden Sie auf folgender Seite: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/37/Seite.370201.html

 

Ich möchte mich beschweren:

Sollten Sie mit der Art und Weise in der Sie hier betreut werden oder wurden unzufrieden sein, zögern Sie nicht die Umstände mit uns zu besprechen. Wir bemühen uns sehr Probleme einvernehmlich zu klären und zu lösen. Sollten Sie dafür externe Unterstützung brauchen wenden Sie sich  an die  Patientenanwaltschaft den Ombudsmann der Ärztekammer für Wien oder die Ombudsstelle der Sozialversicherung.

Patientenanwaltschaft Wien : https://www.wien.gv.at/gesundheit/einrichtungen/patientenanwaltschaft/kontakt/

Patientenombudsmann der Ärztekammer für Wien: https://www.patientenombudsmann-wien.at/wir-ueber-uns/patientenombudsmann-franz-bittner.html

Ombudsstelle der SVA: https://www.svagw.at/cdscontent/?contentid=10007.713694&viewmode=content